Samenzellen einfrieren (Bild: shutterstock.com/ShishkinV)

Krankenkassen müssten demnächst für Kinderwunsch Transsexueller aufkommen

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Krankenkassen könnten bald gezwungen sein, Samenzellen von sogenannten transsexuellen Frauen – also biologischen Männern, die sich zu einer Trau umdefinieren – einzufrieren – auf Kosten aller Versicherten.

Transsexuelle Versicherte können künftig nach einer geschlechtsangleichenden Operation von Mann zu Frau ihre Samenzellen auf Kosten der Krankenkasse für eine spätere Kinderwunschbehandlung einfrieren lassen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Fall aus Niedersachsen. Bevor jedoch die Kostenübernahme durch die Krankenkasse möglich wird, muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine entsprechende Richtlinie erlassen, die die Voraussetzungen dafür festlegt.

Der Fall, der zur Entscheidung vor dem BSG führte, betraf eine 24-jährige “transsexuelle Versicherte”, die eine geschlechtsangleichende Behandlung von einem biologischen Mann hin zu einer “Frau” durchlaufen hatte. Die Kosten dieser Behandlung wurden von ihrer Krankenkasse übernommen. Anschließend beantragte die vermehrungsfreudige Versicherte auch die Kostenübernahme für die Kryokonservierung ihrer Samenzellen, um sich die Möglichkeit eigener Kinder in der Zukunft offen zu halten. Die Krankenkasse lehnte diesen Antrag jedoch ab.

Das BSG urteilte, dass die Kostenübernahme der Kryokonservierung von Samenzellen im Zusammenhang mit einer geschlechtsangleichenden Behandlung grundsätzlich in Betracht komme. In den bisherigen G-BA-Richtlinien ist festgelegt, dass die Kosten für die Kryokonservierung von Keimzellen bei einer keimzellschädigenden Behandlung, wie etwa einer Strahlentherapie, übernommen werden können. Das Gericht stellte fest, dass eine geschlechtsangleichende Operation ebenfalls als keimzellschädigende Behandlung anzusehen sei und der Leidensdruck der Transsexualität mit einer Krankheit vergleichbar ist.

Da es sich jedoch um eine neue Behandlungsmethode handelt, fehlt derzeit eine spezifische Regelung des G-BA, weshalb Versicherte aktuell keinen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen können. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Ausnahme zu machen, da die Krankenkasse bereits die Kosten für die geschlechtsangleichende Behandlung übernommen hatte. In solchen Fällen können sich Versicherte auf Vertrauensschutz berufen und somit auch ohne eine konkrete G-BA-Richtlinie eine Kostenübernahme für die Kryokonservierung ihrer Samenzellen verlangen.

Ob die Klägerin in diesem Fall tatsächlich auf den Vertrauensschutz pochen und eine Erstattung der Kosten zu Lasten der Beitragszahler fordern kann, muss nun das zuständige Landessozialgericht klären.

In den sozialen Medien scheint das Verständnis irgendwie zu schwinden:

“Clown-Welt.”

“Was sollen denn die Krankenkasse noch alles bezahlen? Das sprengt doch den Rahmen dessen, wofür Krankenkasse steht: Krankheiten abzusichern. Für Kinderwunsch ist jeder selbst zuständig. Das sollte der Allgemeinheit nicht auch noch aufgebürdet werden.”

“Man sollte unbedingt forcieren das psychisch labile Personen Kinder bekommen – was kann da schon schief gehen. Die Richter die so ein Urteil abgeben sind offensichtlich charakterlich ungeeignet um die Verantwortung zu tragen die mit ihrem Amt kommt.”

(SB)

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