Deutschland hat fertig: Landkreis verbietet Blumen und Trauerbekundungen auf Soldatenfriedhöfen


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Verboten: Abgestellte Blumen auf dem Kriegsgräber-Ehrenfriedhof Vossenack in der Eifel (Foto:Imago)

Der Grad an Zivilisiertheit und Kultur eines Volkes zeigt sich auch darin, wie es das Andenken an seine Kriegstoten bewahrt. Dass Deutschland auch in dieser Hinsicht moralisch ganz am Ende ist, beweist aktuell eine ungeheuerliche Entscheidung des Kreises Düren in Nordrhein-Westfalen, auf die der Düsseldorfer Rechtsanwalt Ingve Björn Stjerna aufmerksam machte. Laut der neuen Friedhofsordnung vom 13. September 2022 ist es nämlich ab sofort verboten, auf den Soldatenfriedhöfen in Hürtgen und Vossenack „Kränze oder Blumen, Vasen oder andere Zeichen der Trauerbekundung“ niederzulegen. Die in der bisherigen Friedhofsordnung eigens betonte gesetzliche Verpflichtung des Opfergedenkens aus § 1 Abs. 1 Gräbergesetz (GräberG) wurde gestrichen. Das geht soweit, dass Blumen, Kerzen und Kränze, die dennoch auf den Friedhöfen abgelegt wurden, wiederholt von öffentlichen Bediensteten des Grünflächenamtes entfernt wurden, wie Stjerna berichtet.

Auf den beiden Soldatenfriedhöfen in Hürtgen und Vossenack ruhen mehr als 5.300 Tote, die vor allem in der Schlacht im Hürtgenwald fielen, einer der längsten und verlustreichsten Schlachten des Zweiten Weltkrieges, zwischen September 1944 und Februar 1945. Die US-Armee erlitt dabei ihre wohl schwerste Niederlage gegen die zurückweichende deutsche Wehrmacht. Im Klartext und zur Einordnung: Hier hat man also – in einem wohlgemerkt von einem CDU-Landrat (!) geführten Kreis – behördliche Ressourcen, Zeit und Muße, sich in das Bedürfnis der Bürger nach Gedenkpflege und Wahrung des Andenkens Toter einzumischen und nun sogar schon Friedhöfe zu überwachen, um verbotenen Grabschmuck für Soldaten zu verhindern. Besonders schäbig dabei: Bei den Gräbern handelt es sich um sogenannte Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß Paragraph 1, Absatz. 2 des Gräbergesetzes (GräberG). Nach Absatz 1 derselben Rechtsvorschrift ist diesen „in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wachzuhalten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben“.

“Keine Eilbedürftigkeit”, “nicht überzeugend”

Den seit fast 24 (!) Jahren amtierenden Landrat Wolfgang Spelthahn interessiert dies jedoch offenbar herzlich wenig. Dabei weiß er die linksgrüne Gesinnungsjustiz voll auf seiner Seite: Rechtsanwalt Sterjan, selbst regelmäßiger Besucher der Friedhöfe, hatte im Februar dieses Jahres rechtliche Schritte gegen die neue Friedhofsordnung eingeleitet. Doch ein entsprechender Eilantrag war vom Verwaltungsgericht Aachen prompt zurückgewiesen worden; die Kammer konnte „keine besondere Eilbedürftigkeit und damit keinen Anordnungsgrund für das Begehren des Antragstellers erkennen.“ Zynisch verwies sie zudem auf die in der Friedhofsordnung ausdrücklich enthaltene Ausnahmeregelung, eine Genehmigung für das „grundsätzlich untersagte Niederlegen von Zeichen der Trauerbekundung zu beantragen“.

Gerichtlicher Tenor zwischen den Zeilen hier: Nationale Ewiggestrige und dumpfe Militaristen, die meinen, unbedingt gefallenen Soldaten gedenken zu müssen, können gerne – wenn sie denn unbedingt wollen – ein umständliches bürokratisches Verfahren einleiten, um sich vom Staat (den, wenn er sich schon selbst nicht um seine Toten schert, solche privaten Trauergesten nicht das Allergeringste anzugehen hätten!) das Niederlegen von Blumen oder Kränzen auf zwei Friedhöfen gnädig genehmigen zu lassen. Stjernas Einwände (Verweise auf eine drohende Verletzung mehrerer Grundrechte wie der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz oder der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2, Absatz 1 Grundgesetz, auf das generelle Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Friedhofsordnung sowie deren mangelnde Bestimmtheit und erweisliche  Unverhältnismäßigkeit) hielt das Gericht lapidar für “nicht überzeugend”. In Deutschland, wo selbst kriminellen Ladendieben oder bei selbstverschuldeten Polizeieinsätzen zu Tode gekommenen Wiederholungsstraftätern oder ausländischen Opfern angeblicher oder tatsächlicher rechter Gewalt mit rituell inszeniertem Pomp gedacht wird, gilt das Gedenken an die vielen Millionen armer Teufel von zwei Generationen, die sinnlos auf Europas Schlachtfeldern verbluteten, heute nämlich ebenfalls als latent rechtsextrem.

Antastung von Grundrechten

Im Ergebnis werden hier also unantastbare Grundrechte de facto unter den Vorbehalt staatlicher Willkürerlaubnisse gestellt. Der Rechtsweg zur höheren Instanz brachte Sternja befürchtungsgemäß ebenfalls keine Abhilfe: Das von ihm angerufene Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich der bizarren Rechtsauffassung der Aachener Richter an und lehnte eine Beschwerde gegen deren Urteil am vorletzte Woche ab. Er könne aber gerne eine Verfassungsbeschwerde anstrengen. In seiner Begründung gab das OVG dem Beschwerdeführer noch mit auf den Weg, bei ihm sei überhaupt kein „besonderer individueller Bezug“ zu den beiden Soldatenfriedhöfen vorhanden – etwa durch dort beigesetzte Verwandte. Welch ein Hohn: In keinem Land der Welt muss ein solcher Bezug hergestellt werden, wenn es um gefallene Landleute und Vorfahren geht. Die Rechtsauslegung des deutschen Linksstaats trieft einmal mehr von völliger Identitäts- und nationaler Bezugslosigkeit. Nach dieser Argumentation müssen alle deutschen Städte und Gemeinde, die noch Gedenktafeln, Denkmäler oder Ehrenmale für ihre Kriegsopfer der beiden Weltkriege unterhalten (was vor allem im ländlichen Raum fast überall zutrifft) diese beseitigen, weil fast nirgend mehr ein “individueller Bezug” zu den Geehrten mehr besteht.

Wenn die Dürener Friedhofsordnung Schule machen sollte, bedeutet das alles, dass weder Angehörige noch andere, die dies möchten, auf den Friedhöfen mehr irgendwelchen Grabschmuck ablegen dürfen, ohne zuvor eine umständliche Sondergenehmigung zu beantragen. Das Ziel dahinter ist so evident wie pervers: Offenbar soll die deutsche Vergangenheit auch hier einfach ausgelöscht werden. Auf unfassbare Art und Weise mischt der Staat sich hier in die persönliche Form des Gedenkens ein und erhält, wie leider allzu oft, für diesen durch nichts zu begründenden Eingriff höchstrichterliche Unterstützung.

Hingegen kein Problem mit islamischen Bestattungen

Zu Recht weist Sternja darauf hin, dass sich hier das gleiche Spiel wiederholt wie bei den Corona-Beschränkungen: Die Gerichte, die die Pflicht hätten, die Bürger vor ungerechtfertigten Übergriffen des Staates zu schützen, machen sich eilfertig zu dessen Handlangern und führen dabei fadenscheinige und oberflächliche Begründungen an, ohne auch nur zum Kernproblem vorzudringen.

Indes sehen weder die kommunalen Friedhofsämter noch die Bestattungsregelungen in den Bundesländern mehr irgendwelche Beschränkungen für sarglose Erdbestattungen nach muslimischem Ritus vor. Hier geht man “mit der Zeit”, gibt sich ultraprogressiv und opfert mitteleuropäische jahrhundertealte Sitten der blinden Anpassungsbereitschaft, während man autochthonen alten Menschen und den ohnehin raren Beispielen von geschichtsbewussten Einheimischen, die Kriegsgräberfürsorge eben nicht für einen anachronistischen Spleen halten, mit Verboten und bürokratischen Schikanen begegnet.    Auch hier verdichtet sich wieder der Eindruck eines Staates, dessen Organe sich mehr und mehr gegen die Bürger wenden und damit ihren eigentlichen Zweck pervertieren. Sternjas bringt es auf den Punkt: „Gerichtlich gewährleistet wird offenbar mitunter nur noch ein Gebrauch grundrechtlich geschützter Rechte, den das erkennende Gericht selbst als politisch-ideologisch opportun und legitim ansieht, was mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen unvereinbar ist. Eine ebenso schmerzhafte wie wichtige Erkenntnis.

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