Deutschlands Corona-Justiz: Eine Lachnummer (Foto: Collage)

Trotz RKI-Files und erwiesener Rechtswidrigkeit: Mannheimer Verwaltungsrichter stützen weiter das Corona-Regime

Obwohl die Protokolle des Corona-Krisenstabes des Robert-Koch-Instituts (RKI) nun seit fast einem Monat öffentlich sind – wenn auch mit zahllosen Schwärzungen – und eindeutig aus ihnen hervorgeht, dass es nicht den allergeringsten medizinischen Grund gab, den Corona-Notstand auszurufen, scheinen diese Fakten keinen Grund für den deutschen Rechtstaat zu sein, den Corona-Wahn von Bund und Ländern endlich als das Verbrechen einzustufen, das er war. Im Gegenteil: Alles geht seinen gewohnten Gang weiter. Am Donnerstag wies der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH) die Normenkontrollklage von vier Privatpersonen aus Mannheim, dem Rhein-Neckar-Kreis und Karlsruhe gegen die Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg von 2020 ab. Diese könnten nicht nachträglich für unwirksam erklärt werden, befanden die Richter. Bis eine Begründung für dieses ungeheuerliche Urteil nachgeliefert wird, können noch Wochen vergehen. Nicht einmal eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH zu. Zumindest gegen diesen Beschluss kann jedoch Beschwerde eingelegt werden.

Eine der Klägerinnen, eine Supermarkt-Verkäuferin, machte dabei geltend, dass der Maskenzwang bei ihr während der Arbeit Schwindelanfälle und Kopfschmerzen verursacht habe. Ihr Anwalt Uwe Lipinski erklärte, die Pflicht zum Maskentragen sei ein Verstoß gegen das Grundrecht auf „körperliche Unversehrtheit” und „unverhältnismäßig” gewesen. Gegen die verordneten Kontaktbeschränkungen führte er zudem verfassungsrechtliche Bedenken an. Die Anwältin einer weiteren Klägerin bezweifelte die Richtigkeit der damaligen Infektionszahlen. Die Schutzmaßnahmen hätten in keinem Verhältnis zur tatsächlichen gesundheitlichen Gefahr durch das Virus gestanden. Die Vielzahl an Verordnungen habe außerdem für „große Verwirrung” in der Bevölkerung gesorgt.

Weilers Wort ist für die Richter Gesetz – trotz klarer Widerlegungen

Generell legten die Klägeranwälte dar, dass die offiziellen Verlautbarungen des damaligen RKI-Chefs Lothar Wieler dem internen Kenntnisstand des RKI völlig widersprachen. So hätten etwa die Inzidenzzahlen für Corona sogar noch deutlich unter dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) offiziell festgelegten Grenzwert von 50 Infizierten/Erkrankten auf 100.000 Einwohnern gelegen. Außerdem habe es keinerlei wissenschaftliche Studien gegeben, die eine Verringerung der Erkrankungen durch das Tragen von Masken belegt hätte.

Die grün-schwarze Landesregierung beharrte natürlich darauf, die Maßnahmen seien unbedingt erforderlich gewesen, um die „Infektionsketten zu durchbrechen und die Bevölkerung zu schützen”. Zur Eindämmung der Pandemie habe man sich damals am aktuellen wissenschaftlichen Stand orientieren müssen. Im Laufe der Zeit hätten sich die Erkenntnisse dann verändert und weiterentwickelt. Der VGH schloss sich dieser hanebüchenen, längst zigfach widerlegten Behauptung ohne jeden Vorbehalt an. Sämtliche Anträge der Klägerseite wurden pauschal abgeschmettert, obwohl sie bis ins Detail nachwiesen, dass es keinerlei Rechtfertigung für die Corona-Beschränkungen gab. Offensichtlich sollte hier wieder einmal ein Exempel statuiert und der Landesregierung ein juristischer Persilschein ausgestellt werden, obwohl spätestens aus den RKI-Protokollen ohne jeden Zweifel vorgeht, dass man selbst dort teils erhebliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Maßnahmen hatte und keinerlei wissenschaftliche Grundlagen dafür existierten, das Ganze sogar vielmehr ausschließlich politisch orchestriert war. In Hessen und Bayern soll es weitere Klagen gegen die Verordnungen geben. Es ist jedoch zu befürchten, dass auch hier die Regierungsstreue der Justiz wieder höher eingestuft wird als die Ahndung der eklatanten Grundrechtsverletzungen der Bürger. (TPL)

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