Foto: Karl Lauterbach (über dts Nachrichtenagentur)

Wenn jemand Morgenluft wittert: Lauterbach begrüßt Urteil zur Masern-Impfpflicht

Berlin – Sowas könnte man auch als Steilvorlage bezeichnen: Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts begrüßt, mehrere Beschwerden gegen die Masern-Impfpflicht abzuweisen. “Der Beschluss des Verfassungsgerichts ist eine gute Nachricht für Eltern und Kinder”, sagte der SPD-Politiker am Donnerstag. Eine Masernerkrankung sei lebensgefährlich – für die Erkrankten und ihr Umfeld.

“Es ist deshalb Aufgabe des Staates, Infektionen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kita oder Schule zu vermeiden.” Wer dort betreut oder unterrichtet werde und wer dort arbeite, müsse nachweislich vor einer Maserninfektion geschützt sein. “Und für alle anderen ist die Masernimpfung ein Gebot der Vernunft”, so Lauterbach.

Mag ja sein, nur, wer Lauterbach kennt, weiß, dass er das bezüglich der Corona-Impfungen genauso sieht. Und jetzt weiß er auch schon, auf wen er sich verlassen kann: Auf das Bundesregierungsgericht (früher Bundesverfassungsgericht).

Und darum geht’s:

Die Masern-Impfpflicht für Kinder ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht wies mehrere entsprechende Verfassungsbeschwerden zurück. Diese hatten sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen gerichtet.

Unter anderem ging es um das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen. Die Zurückweisung erfolge allerdings mit der Maßgabe einer “verfassungskonformen Auslegung”, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpfe, teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit. So gibt es zum Beispiel Einschränkungen, wenn wie derzeit in Deutschland ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen: Die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, gilt in diesem Fall nur dann, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

Sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit seien unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, hieß es weiter. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht habe der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der Beschwerdeführer eingeräumt (Beschluss vom 21. Juli 2022, 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20). (Mit Material von dts)

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