Die AfD als Leibhaftiger: Da hilft nur noch Teufelsaustreibung (Symbolbild:Imago)

Öffentliche Anti-AfD-Bekenntnisse von Unternehmen und Verbänden: Das Ende des Neutralitätsgebots

Ein längst als Lügengeschichte entlarvter Bericht der staatlich geförderten Plattform „Correctiv“ über ein angebliches rechtsradikales Geheimtreffen in Potsdam lieferte im Januar den erwünschten Startschuss für eine beispiellose politisch-mediale Kampagne gegen die AfD. Seither brechen alle Dämme. Massendemonstrationen gegen „Rechts“ werden orchestriert, es gibt permanente Horrormeldungen über die AfD und es hagelt Aufrufe zur Verteidigung der Demokratie. Unter diesem Druck fühlen sich auch immer mehr Unternehmer und Sozialverbände verpflichtet, entsprechende Bekenntnisse abzugeben, die offen oder indirekt gegen die AfD zielen. Darüber hinaus wird auch Druck auf Mitarbeiter ausgeübt, sich an den Anti-Rechts-Demonstrationen zu beteiligen. Wie das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. (KRiStA) klargestellt hat, handelt es sich bei solchen Forderungen jedoch um einen massiven Verstoß gegen die betriebliche Neutralitätspflicht.

Gemäß § 74 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Arbeitgeber und Betriebsrat nämlich Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Auch jegliche parteipolitische Betätigung im Betrieb ist demnach zu unterlassen, die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Mitarbeiter unmittelbar betreffen, bleibt davon unberührt. Durch diese Vorsicht soll der Betriebsfrieden gewahrt bleiben, der durch parteipolitische Polarisierung schnell in Gefahr gerät. Zudem soll die Meinungs- und Wahlfreiheit der Mitarbeiter als Staatsbürger nicht beeinflusst werden. Wie das KRiStA ausführt, legte die ältere Rechtsprechung das Verbot von „Parteipolitik“ derart weit aus, dass jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei oder das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung verboten wurde. Später wurde dies dahingehend gelockert, dass nur partei-, nicht aber allgemeinpolitische Betätigung streng verboten sei, weil die Gefahr der Polarisierung der Belegschaft bei solchen Äußerungen nicht in gleicher Weise gegeben sei. Eine Abgrenzung ist hier in der Praxis jedoch kaum vorzunehmen, da sich die meisten politischen Äußerungen letztlich doch immer mit irgendeiner Partei verbinden.

Ziel: Spaltung der Belegschaft

Somit seien die Demonstrationsaufrufe der Arbeitgeber oder Betriebsräte, die sich vornehmlich gegen die AfD richteten, laut KRiStA als parteipolitische Betätigungen und damit als Verstoß gegen die zwingend gebotene politische Neutralität im Betrieb zu werten. Doch selbst unter der Annahme, bei den an die Mitarbeiter gerichteten Demonstrationsaufrufen habe es sich um bloße allgemeinpolitische Äußerungen gehandelt, seien sie, „unabhängig von der Motivation der Aufrufenden, moralisch auf der richtigen Seite zu stehen, dennoch geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu beeinträchtigen und zu einer Spaltung der Belegschaft zu führen“. Arbeitgeber und Betriebsräte seien „keine politischen Neutra“. Politischer Aktivismus habe im Betrieb seine Grenzen, „wo die Angesprochenen sich der Einflussnahme nicht entziehen können“. Daher sollten sich, „zum Wohle des Miteinanders“, alle Akteure dieser Neutralitätspflicht wieder bewusster werden, „in welcher moralischen Verantwortung sie sich auch immer wähnen“.

Diese nüchterne und juristisch einwandfreie Argumentation kann man Arbeitgebern, wie etwa dem Schraubenmilliardär Reinhold Würth, der es für nötig hielt, seiner gesamten Belegschaft in einem mehrseitigen, oberlehrerhaften Brief von der Wahl der AfD abzuraten, gar nicht nachdrücklich genug ins Stammbuch schreiben. (TPL)

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