Der selbsternannte „Anzeigenhauptmeister“ tourt seit geraumer Zeit durch ganz Deutschland, um in jeder Stadt einen Falschparker anzuzeigen. In Kaufbeuren notiert sich der kleine Möchtegernpolizist das Kennzeichen einer Passantin und lichtet die Frau gegen ihren Willen ab. Dann kommt es zu einer Auseinandersetzung, die Mr. Anzeigenhauptmeistet ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung einbringen könnte.
Niclas M. reist als selbsternannter „Anzeigenhauptmeister“ durch unser Land und bringt jeden noch so kleinen Verstoß zur Anzeige. Ausgestattet mit Zollstock und Kreide sammelt der 18-Jährige akribisch Beweise gegen Falschparker, die er beim Ordnungsamt meldet. Ein Bericht des „Spiegel-TV“ machte den kleinen Denunzianten bundesweit bekannt.
Nun hat der Anzeigenhauptmeister aber jede Bodenhaftung verloren. Im schwäbischen Kaufbeuren notiert er sich eifrig das Kennzeichen einer Passantin in seiner „Verkehrssünder“-App. Die Frau will ihn von der Anzeige abhalten. Dann kommt es zu einer Auseinandersetzung, bei der man dem kleinen Wichtigtuer ein schauspielerisches Talent nicht absprechen kann. Denn: Als die Frau nach seinem Handy greifen will, geht der 18-Jährige theatralisch zu Boden. Samt Fahrrad kippt er auf die Straße, sein Rad schrammt dabei das Auto der Passantin. Die Frau verteidigt sich mit der Aussage, Niclas M. habe sich von selbst fallen gelassen. Unser Anzeigenhauptmeister beschuldigt sie, ihn geschubst zu haben.
Nun hat der #AnzeigenHauptmeister aber jede Bodenhaftung verloren. Zuerst lichtet er die Frau gegen ihren Willen ab – sie, nicht ihr Auto – um dann theatralisch einen LeJeune zu bauen, sich auf den Boden fallen zu lassen & im Anschluss die #Polizei sowie einen RTW zu holen.… pic.twitter.com/C4iNkAo3vH
— Capulcu TurkKick (@KickTurk) April 4, 2024
Medienanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker kommentiert den Vorfall auf X: „Für mich sieht es so aus, dass der Herr #Anzeigenhauptmeister sich hier absichtlich fallen lässt. Das schlösse eine fahrlässige Körperverletzung durch die Frau aus. Niclas M. dürfte ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) bekommen.“
(SB)