Sieg (Symbolbild: shutterstock.com/Asier Romero)

Erfolgreich gegen Corona-Terror: Saar-Gericht kippt Tätigkeitsverbot eines Krankenpflegers

Ein ungeimpfter Krankenpfleger im Saar-Pfalz-Kreis hat sich erfolgreich gegen den Corona-Terror zur Wehr gesetzt: Er darf trotz fehlender Corona-Impfung weiter arbeiten. Das übereifrige Gesundheitsamt hatte ihn kurz vor Ablauf der einrichtungsbezogene Impfpflicht noch mit einem Arbeitsverbot belegt. 

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (VG) gab am Montag dem Eilantrag eines ungeimpften Krankenpflegers gegen ein infektionsschutzsrechtliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot statt (Beschl. v. 12.12.2022, Az. 6 L 1548/22).

Das Gesundheitsamt des Kreises hatte Ende November ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegen den in einem Krankenhaus tätigen Pfleger angeordnet, da dieser sich dem Corona-Terror nicht beugen wollte und trotz der noch geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatte.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass gelte diese einrichtungsbezogene Impfpflicht nur noch bis zum 31. Dezember diesen Jahres gelte. Das sei dem Gesundheitsamt auch bekannt gewesen, als es das Verbot noch am 30. November anordnete. Aus Sicht des Gerichts war die Anordnung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes zu diesem Zeitpunkt daher nicht mehr angemessen. Es müsse zwischen der Berufsfreiheit des Krankenpflegers und dem Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht abgewogen werden, so das Gericht.

Hinzu komme, dass das Gesundheitsamt den Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots monatelang nicht konsequent betrieben habe. Außerdem sei die Versorgungssicherheit in die Abwägung einzubeziehen. Schon der Wegfall nur ganz weniger Pflegekräfte berge nämlich aufgrund des in Deutschland herrschenden Pflegenotstandes und Fachkräftemangels im Gesundheitswesen die akute Gefahr eines Versorgungsengpasses, bewertete das Gericht den Zustand in diesem heruntergewirtschafteten Land. (SB)

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