Impfung (Bild: shutterstock.com/ Von anyaivanova)
Arzt bei Corona-Impfung: Profiteure und Mittäter haben kein Aufarbeitungsinteresse (Bild: Imago/ Von anyaivanova)

Den Bock zum Gärtner gemacht: Impfschäden-Aufklärung durch Impfärzte?

Die Goldgräberstimmung, mit der Ärzte jahrelang die gemeingefährlichen Corona-Vakzine verimpften und sich damit dumm und dämlich verdienten, könnte bald einem gewaltigen Kater weichen. Denn ihnen drohen nun ruinöse Schadenersatzklagen von Impfgeschädigten. Darauf wies der Allgemeinmediziner und ehemalige Geschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Lothar Krimmel, nun in „Tichys Einblick“ hin. Wenn die Impfopfer die behandelnden Ärzte wegen versäumter Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Rechenschaft ziehen, könnten diese nämlich ganz schnell ohne Schutz des Staates und der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung dastehen. Laut Krimmel, gibt es im Fall der Covid-mRNA-Impfung „zahllose Angriffspunkte für die Vermutung grob fahrlässigen oder sogar bedingt vorsätzlichen Verhaltens“, vor allem „die unterlassene Aspiration vor der intramuskulären Injektion des gentechnologischen Impfstoffs und die Unterlassung einer umfassenden Aufklärung über die Indikation und die Risiken der Verabreichung einer neuartigen gentechnologischen Substanz“.

Die Aspiration vor der Verabreichung des Impfstoffs diene der Vergewisserung, „dass die Nadelspitze tatsächlich wie gewünscht im Muskelgewebe platziert ist und nicht ungewollt etwa eine Muskelvene getroffen hat, aus der beim Ansaugen, also bei Aspiration, Blut in die Spritze fließt“. Sei dies der Fall, werde die Lage der Nadelspitze korrigiert, bis kein Blut mehr aspiriert werden könne. Grundsätzlich empfehle das Robert-Koch-Institut (RKI) keine Aspiration vor der intramuskulären Injektion von Impfstoffen und begründe dies damit, dass es sich in der Regel um kleine Gefäße handele.

Mit bakterieller DNA-verseuchte mRNA “wie Tarnkappenbomber”

Bei der Corona-Impfung habe es jedoch eine Ausnahme gemacht, nachdem sich Hinweise verdichtet hätten, dass bei versehentlicher intravasaler Injektion der mRNA-Substanz schwerwiegende Nebenwirkungen wie die gefürchtete Myokarditis gehäuft auftreten könnten. Seit dem Bekanntwerden der DNA-Verseuchung der Covid-Impfstoffe aufgrund des bakteriellen Herstellungsprozesses würden solche Bedenken umso mehr gelten, führt Krimmel weiter aus.

Denn mit der intravasalen Injektion würden „die mit bakterieller DNA verseuchten modRNA-Impfstoffe wie Tarnkappenbomber am Immunsystem vorbeigeschleust und mittels Lipidnanopartikeln direkt in die Zellen sämtlicher Organe und Gewebe des Körpers versprengt, wo sie nicht nur viel zu lange die toxischen Spike-Proteine produzieren und durch Frameshifting weitere sinnlose Immunprozesse in Gang setzen, sondern darüber hinaus über die DNA-Kontamination schwerwiegende Schäden bis hin zur Tumorentstehung auslösen können“. Bis das RKI dies endlich berücksichtigt habe, seien alle Ärzte, die auf die immensen Risiken der modRNA-Impfungen hingewiesen hätten, „als „Pandemieleugner“ und rechtsextreme Verschwörungstheoretiker“ verunglimpft worden. Zumindest würden die Corona-Impfempfehlungen des RKI seit dieser Zeit aber den Hinweis enthalten, dass – im Gegensatz zu allen anderen Impfungen – eine Aspiration „zur weiteren Erhöhung der Impfstoffsicherheit sinnvoll“ ist. Damit gehöre die Aspiration unzweifelhaft zu den Sorgfaltspflichten, die der impfende Arzt dem Patienten gemäß Behandlungsvertrag schulde.

Systematische Verstöße gegen ärztliche Aufklärungspflichten

Krimmel geht jedoch davon aus, dass „99 Prozent der verabreichten modRNA-Impfungen ohne vorherige Aspiration intramuskulär gespritzt worden“ seien – auch nach Aufnahme der Aspirationsempfehlung in die RKI-Empfehlungen, wie „jeder Impfgeschädigte vor Gericht durch Einvernahme des Praxispersonals“ werde beweisen können. Die flächendeckende Unterlassung der Aspiration sei daher „ein systematischer Verstoß der impfenden Ärzte gegen die gesetzlich geschuldeten Sorgfaltspflichten, was im Fall diesbezüglicher Impfschäden mindestens zu einer Beweislastumkehr“ führe. Bei Wertung als grob fahrlässiges oder sogar bedingt vorsätzliches Fehlverhalten sei darüber hinaus der Verlust des Schutzes der Berufshaftpflichtversicherung denkbar und damit die Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen des Arztes.

Noch wesentlich gefährlicher für die impfenden Ärzte seien jedoch „die evidenten systematischen Verstöße gegen die Aufklärungspflichten“, insbesondere für das erste Jahr der Impfkampagne, „als alle diejenigen, die bekannte und unbekannte Nebenwirkungen der gentechnologischen Hochrisiko-Impfstoffe thematisierten, von staatlichen Stellen und deren gewissenlosen Handlangern – von den Massenmedien bis zu den Kirchen – massiv drangsaliert und verleumdet“ worden seien. Nach Krimmels Einschätzung dürfte auch dies bei gerichtlicher Überprüfung der Ansprüche von Impfgeschädigten „durchgehend als grob fahrlässige, wenn nicht sogar bedingt vorsätzliche Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag gewertet werden“. Auch hier drohe dem impfenden Arzt der Verlust des Schutzes der Berufshaftpflichtversicherung und dementsprechend die Haftung mit dem Privatvermögen. Von einer flächendeckenden rechtswirksamen Aufklärung könne nach wie vor keine Rede sein. Es ist also gut möglich, dass die Ärzte, die sich eilfertig und den Zusatzprofit durch Impfprämien riechend zu Handlangern des Corona-Regimes gemacht haben, ein mehr als böses Erwachen erleben werden, wenn die Opfer gegen sie vorgehen und der Staat sie im Regen stehen lässt.

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