Videoausschnitt

Abschiebeverbot für afghanischen Lokführer-Schläger und andere Lügen

Ein angeblich “unbegleiteter minderjähriger” afghanischer 15-Jähriger prügelt wie von Sinnen Anfang Juni auf einen Lokführer im sächsischen Lauter ein. Doch mit der Abschiebung des Totschlägerimports nach einer Verurteilung und Verbüßung der Haftstrafe wird es wohl nichts. Es gibt ein Abschiebeverbot für diesen Merkel-Gast. Eine AfD-Anfrage lässt jedoch massive Zweifel an dem Status des afghanischen Schlägers, wie an der “Nicht-Mittäterschaft” seines libanesischen Kumpels aufkommen.

„Ein 50jähriger deutscher Triebfahrzeugführer wurde Anfang Juni am Haltepunkt Lauter von einem 15jährigen afghanischen Staatsangehörigen angegriffen und dabei im Gesicht und an der Schulter verletzt”, so die sachliche Darstellung des importierten Gewalthorrors. Der Bahnmitarbeiter wollte einen Streit zwischen zwei Reisenden schlichten und wurde dabei selbst zum Opfer. Der angeblich jugendliche Angreifer soll den 50-jährigen Lokführer zu Boden gerissen und anschließend wie von Sinnen mehrmals auf sein Gesicht eingeschlagen haben.

Anschließend steht der Tatverdächtige auf und tritt seinem Opfer noch einmal mit voller Wucht gegen den Hinterkopf. Auf einer Videoaufnahme, welche die brutale Prügelattacke des afghanischen Gewaltimports dokumentiert, ist auch sein 24-jähriger Kumpel, der Libanese Ibrahim A. zu sehen.

Abschiebeverbot für den afghanischen Gewaltimport

Nach der Tat gibt Sachsens CDU-Minister Michael Kretschmer den Kritiker und trompetete bei einer Veranstaltung der Polizeigewerkschaft herum: „Flüchtlingsstatus für so eine Person? Da sind wir eigentlich der Meinung, dass das nicht richtig ist.“

Doch aus dem, was der CDU-Parteisoldat Kretschmer da fordert, nämlich eine Abschiebung des Prügel-Afghanen nach seiner Verurteilung und Verbüßung der Haftstrafe, wird nichts werden. Dafür, dass solche Gestalten ins Land kommen konnten und dafür, das solches Verbrecherpack nicht abgeschoben werden kann, dafür hat Kretschmers Partei maßgeblich gesorgt.

Denn, auf die Anfrage der AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag bestätigte Sachsens CDU-Innenminister Armin Schuster, dass “die Person im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (Abschiebungsverbot)” ist.

Was nun konkret dieses Abschiebungsverbot bedeutet, das wiederum wollte die Bildzeitung wissen und bekommt nachfolgende, nur noch als unglaublich zu bezeichnende Nicht-Antwort des mutmaßlich zuständigen Landrates: Zur “Person und zum Vorfall“ kann „aufgrund schutzwürdiger Daten und Interessen“ keine Auskünfte erteilt werden. „Dies ergibt sich insbesondere aus dem Status der u. g. Person als sogenannter unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) der dem Rechtskreis des VIII. Sozialgesetzbuches unterliegt.“

Unbegleiteter minderjähriger Jugendlicher? Seine ganze Sippe wird hier vom Steuerzahler versorgt

Rund um das Abschiebungsverbot nach Afghanistan tut sich in Bezug auf den gemeingefährlichen Prügel-Afghanen weitere Ungereimtheiten auf: Bei dem Typen soll es sich laut dem zuständigen Erzgebirgskreis um einen sogenannten unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) handeln. Jedoch: In der Landtags-Antwort des Innenministers an die AfD heißt es: „Die Familie der Person bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches.“ Also scheint es sich bei dem Schläger nicht um einen dieser UMAs zu handeln, sondern er und seinen ganze Sippe leben hier auf Steuerzahlerkosten.

Und es ist laut der Bild nicht die einzige Unstimmigkeit in den Antworten der Behörden. Neben dem Prügel-Afghanen galt auch der 23-jährige Libanese Ibrahim A., der auf dem Prügelvideo zu sehen ist,  zunächst als Mittäter, er ist ebenso auf dem Tat-Video zu sehen. Zu diesem Merkel-Gast berichtet das CDU-geführte Innenministerium: „Die weitere Person, zu der sich ein hinreichender Tatverdacht bestätigt hat, reiste Anfang des Jahres 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein.“ Doch die ermittelnde Bundespolizei behauptet laut der Bild: „Anfangs bestand der Tatverdacht, dass der 23-Jährige eine Straftat begangen hat. Der bisherige Ermittlungsstand geht aber in die Richtung, dass er als möglicher Tatbeteiligter durch die uns vorliegenden Zeugenaussagen entlastet wird. Die Zeugen haben kundgetan, dass er nicht auf den Lokführer eingewirkt hat.“

Abschiebeverbot in ein Urlaubsland?

Zu diesem ganzen Irrsinn die Frage: Der afghanische Lokprügler kann nicht abgeschoben werden weil Afghanistan als unsicheres gilt. Urlaub dort geht aber, wie der Fall des afghanischen Vergewaltigers aus Regensburg zeigte. Mohammad M. hatte fünf jungen Frauen belästigt und befummelt, eines seiner Opfer hat er vergewaltigt. Dennoch marschiert der 23-Jährige Anfang August aus dem Gerichtssaal als freier Mann, weil sein Richter befand: Der Vergewaltiger sei eigentlich “ein Musterbeispiel” für gelungene Integration. Festgenommen wurde der Merkel-Gast im Januar 2023 am Flughafen München, als er gerade von einem Heimat-Besuch in Afghanistan zurückkehrte.

(SB)

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